In Zusammenarbeit mit
Todesfall – das müssen Angehörige wissen
Wenn ein geliebter Mensch stirbt, möchten sich viele am liebsten verkriechen, brauchen Zeit für ihre Trauer. Doch es kommt eine Reihe von Formalitäten und Arbeiten auf einen zu. Einiges muss man rasch in die Wege leiten, für anderes bleibt mehr Zeit.
1. Was muss sofort erledigt werden?
Ein Todesfall muss amtlich registriert werden. Innerhalb von zwei Tagen muss er beim Zivilstands- oder Bestattungsamt am Sterbeort gemeldet werden. Welche Dokumente Sie dazu mitnehmen müssen, erfahren Sie auf der Gemeinde.
Gut zu wissen
Viele Gemeinden haben umfangreiche Informationen ins Internet gestellt: Angaben zu amtlichen Stellen, zu den Bestattungsarten sowie Kontaktadressen für Trauerredner, Blumenschmuck und Grabsteine. Auch die Ärztin, die den Tod feststellt, oder ein Spitex-Mitarbeiter kann Ihnen sagen, was als Erstes zu tun ist.
Nach Papieren der verstorbenen Person suchen
Viele Menschen halten im Voraus fest, wie sie sich die Bestattung und die Trauerfeier wünschen. Andere schliessen einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsinstitut ab, der jetzt zum Zug kommt.
Anordnungen für den Todesfall liegen oft am selben Ort wie etwa der Schriftenempfangsschein. Oder eine Vertrauensperson weiss, wo sich alle wichtigen Papiere befinden, und hat vielleicht sogar Kopien davon. Unter Umständen sind die Anordnungen für den Todesfall auch beim Zivilstandsamt der Gemeinde deponiert – fragen Sie dort nach.
Was tun, wenn die Anordnungen im Testament festgehalten sind? Bis ein Testament eröffnet wird, ist die Beerdigung schon lange vorbei. Wenn Sie ein verschlossenes Kuvert mit einem Testament finden, gehen Sie am besten damit auf die Gemeinde und öffnen es im Beisein des Beamten, um nach Anordnungen zu suchen.
Manchmal findet sich in den Unterlagen auch eine Vollmacht, zum Beispiel für den ältesten Sohn, der für die Mutter die Finanzangelegenheiten erledigt hat. Heikel kann das vor allem bei Bankvollmachten werden, denn der Bevollmächtigte hat Zugriff auf die Konten.
Tipp
Wenn Sie befürchten, dass die bevollmächtigte Person Schaden anrichten könnte, sollten Sie sofort die Bank avisieren und den Todesfall melden. Dann wird die Bank ohne Erbschein niemanden mehr Geld vom Konto abheben lassen.
Muss der Nachlass gesichert werden?
Wenn Sie befürchten, dass sich jemand von den Miterben am Nachlass «bedienen» könnte, können Sie Sicherungsmassnahmen verlangen:
- Siegelung: Dabei veranlasst die Behörde eine Konten- und Grundbuchsperre und nimmt wertvolle Gegenstände und Tresorschlüssel in Verwahrung. Welche Behörde zuständig ist, erfahren Sie auf der Gemeinde.
- Sicherungsinventar: Darin werden alle Vermögenswerte – und auch die bekannten Schulden – der verstorbenen Person aufgelistet. Auch dafür wendet man sich am besten an die Gemeinde.
Tipp
Wichtig ist, dass Sie rasch handeln. Ist der wertvolle Familienschmuck aus der Wohnung verschwunden oder der Tresor geleert, hilft eine Siegelung oder die Verwahrung der Schlüssel nichts mehr.
2. Wer muss benachrichtigt werden?
In den ersten Tagen nach einem Todesfall sind es – neben dem Zivilstandsamt – vor allem folgende Stellen, die benachrichtigt werden sollten:
- Nächste Angehörige und Freunde
Oft möchten sich Eltern, Kinder und Weggefährten persönlich und im privaten Umfeld verabschieden.
- Arbeitgeber der verstorbenen Person
Die Meldung sollte spätestens am ersten Werktag nach dem Todesfall gemacht werden.
- Eigener Arbeitgeber
Er muss die nötigen Tage für Behördengänge, die Organisation der Bestattung und die Trauerfeier freigeben (einen bis drei Tage je nach Verwandtschaftsverhältnis).
- Unfall- und Lebensversicherung
Melden Sie den Todesfall zuerst telefonisch und dann noch schriftlich, damit keine Meldefristen verpasst werden.
- Pfarrer oder Trauerbegleiter
Sollen die Trauerfeierlichkeiten im kirchlichen Rahmen stattfinden, wird der Pfarrer mit den Hinterbliebenen den Ablauf besprechen. Für eine Trauerfeier ausserhalb der Kirche berät eine Bestattungsrednerin, ein freischaffender Theologe oder eine Ritualberaterin.
- www.ritualverband.ch
- Bestattungsunternehmen
Hat die verstorbene Person einen Vorsorgevertrag abgeschlossen, wenden Sie sich an dieses Unternehmen. Wenn nicht, können Sie allenfalls selber eines beauftragen.
- www.bestatter.ch
Auch die Meldung bei der AHV und bei der Pensionskasse sollte rasch gemacht werden – vor allem bei einem Todesfall gegen Ende Monat. So können die Renten rechtzeitig sistiert werden. Werden weiterhin Renten für den oder die Verstorbene ausgezahlt, müssen die Erben diese Beträge zurückerstatten.
3. Verträge, Abonnemente und Mitgliedschaften kündigen
Was gilt für Versicherungen, Handyabonnement, Mitgliedschaft im Fitnessclub und all die anderen Verträge? Einfach ist die Abwicklung, wenn der oder die Verstorbene eine Liste der wichtigsten Verpflichtungen aufgestellt oder einen Ordner mit allen Unterlagen angelegt hat. Dann braucht man nur noch die Kündigungsbriefe zu schreiben.
Schwieriger wird es, wenn gar nichts zu finden ist oder die Unterlagen ungeordnet in Schubladen und Kästen liegen. Hier eine Aufstellung, was alles vorhanden sein könnte:
Personenbezogene Verträge
- Arbeitsvertrag
- Krankenkasse (Grund- und Zusatzversicherung)
- Lebensversicherung
- Ergänzungsleistungen
- Mitgliedschaft in Vereinen
Sachbezogene Verträge
- Mietvertrag
- Vertrag mit Energieversorger
- Vertrag mit Telekommunikationsanbieter (Internet, Festnetz, Mobile)
- Vertrag für TV, Radio
- GA, Halbtax- und andere ÖV-Abonnemente
- Leasingvertrag
- Kreditkartenvertrag
- Verträge mit Banken
- Fitnessabonnement
- Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente
- Abos bei Netflix, Spotify etc.
- Autozulassung und Autohaftpflichtversicherung
- Privathaftpflicht- und Hausratversicherung
- Rechtsschutzversicherung
Welche Kündigungsfristen gelten?
Bei Verträgen und Versicherungen gibt es, grob gesagt, zwei Kategorien:
- Personenbezogene Verträge und Versicherungen – zum Beispiel der Arbeitsvertrag oder der Vertrag mit der Krankenkasse – erlöschen mit dem Tod. Hier braucht es nur eine Meldung an die Vertragspartner.
- Sachbezogene Verträge und Versicherungen – etwa die Hausratversicherung oder der Leasingvertrag fürs Auto – gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Für eine Kündigung müssen die im Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Fristen eingehalten werden. Bei manchen Verträgen, etwa beim Mietvertrag, gibt es aber im Todesfall ein Recht zur vorzeitigen Kündigung. Wenn nicht, fragen Sie beim Vertragspartner, ob Sie den Vertrag ausserterminlich auflösen können.
Hat der Verstorbene einen Leasingvertrag für ein Auto abgeschlossen, kann der Ausstieg – vor allem wenn das Auto erst kurze Zeit geleast war – mehrere Tausend Franken kosten. Im Leasingvertrag findet sich eine Amortisationstabelle, anhand derer die Leasingfirma den Betrag für einen vorzeitigen Ausstieg berechnet.
Tipp
Eine andere Möglichkeit ist es, einen Nachfolger zu finden, der das Auto und den Leasingvertrag übernimmt. Solche Personen finden Sie am ehesten im Internet. Auch bei einem Fitnessabo ist eine Nachfolgerin eine gute Lösung.
4. Die Mietwohnung der verstorbenen Person kündigen und räumen
In den meisten Mietverträgen sind die Kündigungsfristen festgehalten. Stirbt ein Mieter oder eine Mieterin, gilt eine spezielle Regel: Der Mietvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin gekündigt werden. Das ist vor allem dann ein Vorteil, wenn die verstorbene Person einen langfristigen Mietvertrag oder einen Vertrag mit mehr als drei Monaten Kündigungsfrist abgeschlossen hat.
Tipp
Melden Sie sich innert zwei Wochen nach dem Todesfall bei der Vermieterin, wenn Sie von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Sonst erlischt es.
Einen Ersatzmieter suchen
Wenn Sie die Wohnung schneller loswerden möchten, können Sie ausserterminlich kündigen und einen Ersatzmieter suchen. Die Vermieterin muss einen zumutbaren Ersatzmieter akzeptieren, wenn dieser zahlungsfähig und bereit ist, den Vertrag zu denselben Bedingungen zu übernehmen. Zumutbar heisst, der neue Mieter darf, verglichen mit dem bisherigen, keine gewichtigen Nachteile für die Vermieterin mit sich bringen. Bloss weil jemand ausländischer Herkunft ist, darf ihn die Vermieterin nicht ablehnen. Wenn aber in einem Haus zum Beispiel lauter ältere, ruhige Menschen wohnen, kann die Vermieterin eine Familie mit zwei Kleinkindern ablehnen.
Tipp
An sich reicht ein einziger zumutbarer Ersatzmieter. Besser ist es aber, zwei oder drei Personen vorzuschlagen. Sagt dann eine im letzten Moment noch ab, sind Sie auf der sicheren Seite.
Die Wohnung räumen und sauber abgeben
Während der Kündigungsfrist haben Sie Zeit, die Wohnung zu räumen. Ein paar Überlegungen dazu:
- Zuerst werden Sie die nächsten Angehörigen fragen, ob sie das eine oder andere Stück als Andenken haben möchten.
- Verschiedenes lässt sich über eBay, Ricardo oder Tutti verkaufen.
- Wertvolle Stücke – etwa einen antiken Schrank oder ein Gemälde – sollten Sie vorher schätzen lassen. Es lohnt sich allenfalls, ein Auktionshaus beizuziehen, das die Sachen dann auch für Sie verkaufen kann.
- Den Rest werden Sie entsorgen müssen. Auf der Gemeinde erfahren Sie, welche Stellen dafür zuständig sind.
Achtung
Wenn Sie befürchten, dass der Verstorbene nur Schulden hinterlassen hat, wollen Sie die Erbschaft allenfalls ausschlagen. Dann dürfen Sie weder eine Räumung veranlassen noch Gegenstände an sich nehmen. Denn wer sich in die Erbschaft einmischt, kann nachher nicht mehr ausschlagen und erbt – mit allen Schulden.
Spätestens am letzten Tag der Mietdauer übergeben Sie die sauber geputzte Wohnung an den Vermieter. Was «sauber» bedeutet, steht meist im Mietvertrag. Wollen Sie nicht selber putzen, holen Sie Offerten von zwei, drei Putzinstituten ein. Vereinbaren Sie eine Abgabegarantie. Dann ist, sollte der Vermieter etwas zu beanstanden haben, die Nachreinigung im Preis mit drin.
Das Abgabeprotokoll
Bei der Wohnungsabgabe wird in der Regel ein Protokoll erstellt, in dem alle Mängel aufgeführt sind. Es empfiehlt sich, dieses genau zu prüfen, bevor man es unterschreibt, denn die Behebung der darin genannten Schäden werden die Erbinnen und Erben bezahlen müssen. Sind Sie mit einer Position nicht einverstanden, können Sie dies direkt ins Protokoll schreiben.
Tipp
Möglicherweise hat der Verstorbene eine Mieterhaftpflichtversicherung abgeschlossen (oft in der Privathaftpflicht eingeschlossen). Vermerken Sie im Protokoll: «Übernahme der Schäden nur so weit, als die Versicherung eine Deckung zuspricht». Melden Sie die Ansprüche des Vermieters sofort bei der Versicherung an.
Die Mietkaution
Die meisten Mieterinnen und Mieter zahlen bei Wohnungsantritt eine Kaution von bis zu drei Monatsmieten. Dieses Geld liegt auf einem Sperrkonto und dient der Vermieterin als Sicherheit für Mieterschäden oder ausstehende Mieten. Sind alle Mietzinsen und Nebenkosten überwiesen und gibt es keine Mieterschäden zu bezahlen, muss die Vermieterin die Kaution freigeben. In der Regel sollte dies innert ein bis zwei Monaten nach Wohnungsabgabe geschehen. Ist noch eine Heizkostenabrechnung ausstehend, darf die Vermieterin einen Betrag in der Höhe der mutmasslichen Nachforderung bis zum Ende der Abrechnungsperiode zurückbehalten.
Erben kommen nicht so leicht an das Mietkautionskonto heran. Sie brauchen dazu einen Erbschein und die Unterschrift aller Erbinnen und Erben – oft sogar beglaubigt. Das kann ein paar Monate dauern. Bis dann liegt das Geld sicher auf der Bank.
5. Der virtuelle Nachlass
Alle Menschen sind heute im Internet präsent – mit Videos auf Youtube, Posts auf Instagram, bei Facebook, LinkedIn und Twitter, mit E-Mail-Accounts und Fotos in einer Cloud. Auf Facebook etwa gibt es Millionen von «Nutzern», die verstorben sind. Was können Angehörige tun?
Gut ist, wenn die verstorbene Person schon zu Lebzeiten geregelt hat, was mit dem digitalen Nachlass geschehen soll, und wenn sie eine Liste mit den nötigen Passwörtern hinterlegt hat. Wenn nicht, bestimmen die Erben, ob die Profile im Netz bestehen bleiben oder gelöscht werden. Je nach Anbieter kann das aber kompliziert werden.
- Facebook
Hat der Verstorbene nicht selber festgelegt, was nach seinem Tod mit seinem Facebook-Konto passieren soll, können die Angehörigen sein Profil löschen oder in den Gedenkstatus stellen lassen. Auf der Hilfeseite von Facebook finden sich die nötigen Angaben dazu.
- Google
Bei Gmail, Youtube etc. können User bestimmen, was mit den Daten passieren soll, wenn das Konto über eine bestimmte Zeit inaktiv bleibt. Hat die verstorbene Person das nicht getan, können die Angehörigen verlangen, dass das Konto geschlossen wird und ihnen die Daten zur Verfügung gestellt werden. Auf der Support-Seite von Google erfährt man, was es dafür braucht.
- LinkedIn, Twitter, Tiktok, Snapchat, Whatsapp
Bei diesen Diensten kann der User nichts vorkehren, um den digitalen Nachlass zu regeln. Wollen die Angehörigen den Account löschen lassen, müssen sie den Todesfall melden und in der Regel eine Todesbescheinigung beilegen.
Banken sperren die Konten, wenn sie vom Tod einer Kundin, eines Kunden erfahren. Das gilt auch für den Zugang zum Online-Banking (E-Bills). Nehmen Sie Kontakt mit der Bank auf. Meist werden offene Rechnungen der verstorbenen Person noch bezahlt.
Tipp
Denken Sie auch an die E-Mail-Accounts der verstorbenen Person. Es kommt nicht selten vor, dass sich nach dem Tod hier Rechnungen und Mahnungen «stapeln». Hat niemand Zugang, merken die Angehörigen dies oft erst, wenn es zur Betreibung kommt.
6. Erbteilung – die wichtigsten Punkte
Wer nach dem Tod einer Person ein Testament findet, muss es bei der zuständigen Behörde am Wohnsitz des oder der Verstorbenen einreichen. Welche Behörde zuständig ist, erfährt man auf der Gemeindekanzlei.
Nach der Einreichung ermittelt die Behörde, wer zum Kreis der Erben gehört. Das sind einerseits die gesetzlichen Erben, andererseits Personen, die der oder die Verstorbene als Erben eingesetzt hat (mehr zum Schweizer Erbrecht erfahren Sie unter Nachlassplanung).
Anschliessend wird das Testament eröffnet. An dieser Eröffnung, zu der alle Erben eingeladen werden, wird das Testament verlesen. Die Behörde prüft aber nicht, ob das Testament überhaupt gültig ist. Das Datum dieser Eröffnung ist wichtig, weil damit die meisten Fristen zu laufen beginnen.
Alles gehört der Erbengemeinschaft
Zur Erbengemeinschaft gehören alle Erbinnen und Erben einer verstorbenen Person. Die Mitglieder dieser Gemeinschaft haben am Nachlass Gesamteigentum, das heisst: Mit Entscheiden über den Nachlass müssen immer alle Erbinnen und Erben einverstanden sein. Ist nur ein Erbe dagegen, dürfen die anderen weder die Wohnung des Verstorbenen räumen noch einzelne Gegenstände verkaufen.
Gut zu wissen
Die Erbengemeinschaft ist ein schwerfälliges Gebilde. Deshalb setzen viele Erblasser in ihrem Testament einen Willensvollstrecker ein, der sich dann um die Verwaltung des Nachlasses und die Vorbereitung der Teilung kümmert. Ist kein Willensvollstrecker eingesetzt, können die Erbinnen und Erben auch eine Person aus ihrer Mitte oder eine aussenstehende Person als Erbenvertreterin bevollmächtigen.
Schulden erben? Die Erbschaft ausschlagen
Was tun, wenn der oder die Verstorbene Schulden hat? Wenn Angehörige nichts unternehmen, gehen die Schulden zusammen mit allfälligem Vermögen an sie über. Und für solche Schulden haften die Erbinnen und Erben solidarisch – auch mit ihrem Privatvermögen.
Zum Glück ist man nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Jeder Erbe, jede Erbin hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Dazu muss man eine ausdrückliche Ausschlagungserklärung abgeben. Welche Behörde zuständig ist, erfährt man bei der Gemeindeverwaltung am Wohnort der Verstorbenen. Für diese Ausschlagungserklärung hat man drei Monate Zeit (die Frist beginnt in der Regel mit dem Todestag).
Achtung
Verpassen Sie die Frist für die Ausschlagung, haben Sie die Erbschaft mit allen Schulden angenommen. Und umgekehrt: Haben Sie einmal ausgeschlagen, gilt der Verzicht. Sie können es sich (ausser in ganz seltenen Ausnahmefällen) nicht nochmals anders überlegen.
Erbschein – für viele Geschäfte notwendig
Auf dem Erbschein, auch Erbbescheinigung genannt, sind alle bekannten Erbinnen und Erben verzeichnet. Mit diesem Papier kann sich eine Erbin beispielsweise gegenüber der Bank oder dem Grundbuch ausweisen und – wenn sie die Vollmachten der aufgeführten Erben besitzt – die nötigen Geschäfte veranlassen.
Jeder Erbe, jede Erbin kann einen Erbschein bestellen. Man braucht dazu die Todesbescheinigung, den Familienausweis der verstorbenen Person und den eigenen Familienausweis. Die Kosten für den Erbschein variieren; in der Regel muss man schon mit ein paar Hundert Franken rechnen. Immerhin: Meist genügt ein Erbschein für alle.
Schritt für Schritt zur fairen Erbteilung
Die meisten Erbteilungen gehen ohne Streit über die Bühne: Man setzt sich zusammen, bespricht, wer was haben möchte und wie unterschiedliche Werte ausgeglichen werden – schon ist das Erbe geteilt. Je komplizierter die Familienverhältnisse sind und je grösser die Summen, die geteilt werden müssen, desto komplizierter wird die Teilung. Aber auch dann gilt: Miteinander reden und auch einmal nachgeben können, das ist das A und O einer Teilung in Minne.
Drei Schritte führen Sie zum fairen Ergebnis:
Dabei hilft das Steuerinventar, das in vielen Kantonen vom Steueramt verlangt wird. Für die Bewertung der einzelnen Vermögensbestandteile ist es aber nicht verbindlich. Denn da gilt der Verkehrswert und der ist meist höher als der Steuerwert. Und nicht vergessen: Zum Nachlass hinzugerechnet werden auch Erbvorbezüge – sie müssen nun ausgeglichen werden (mehr zum Erbvorbezug lesen Sie unter «Erbvorbezug – die Kinder unterstützen»).
Wie gross diese ausfallen, hängt einerseits von den gesetzlichen Bestimmungen ab, andererseits von den Anordnungen in Testament und Erbvertrag. Aber: Sind sich alle Erbinnen und Erben einig, können sie die Teilung frei vereinbaren und dabei auch von den Teilungsvorschriften im Testament abweichen. Sie können beispielsweise einen Grossteil des Nachlasses demjenigen Erben überlassen, der das Geld am nötigsten braucht. Mehr zu den gesetzlichen Bestimmungen erfahren Sie unter «Nachlassplanung», zu den Anordnungen in Testament und Erbvertrag unter «Testament und Erbvertrag».
Ein Erbteilungsvertrag braucht kein kompliziertes schriftliches Dokument zu sein. Erben können auch ganz unbürokratisch teilen: Jede und jeder nimmt an sich, was ihm oder ihr in der mündlichen Abmachung zugeteilt wurde. Andere Erbgemeinschaften stellen einen detaillierten Erbteilungsvertrag auf. Mit diesem in der Hand kann man beispielsweise das Aktiendepot bei der Bank übernehmen oder für eine Liegenschaft die Änderung im Grundbuch verlangen. Der Erbteilungsvertrag ist aber erst gültig, wenn alle Erben unterschrieben haben. Je nach Grundbuchamt und Bank muss ein Notar die Unterschriften beglaubigen.
Gut zu wissen
Auch nach der Teilung haften die Erbinnen und Erben solidarisch für die Schulden der verstorbenen Person. Die Verjährungsfrist für diese Haftung beträgt fünf Jahre, in der Regel ab dem Zeitpunkt der Teilung gerechnet.
Den kompletten Beobachter-Ratgeber mit 20% Spezialrabatt
Das umfassende Beobachter-Dossier (als Buch oder E-Book erhältlich) hilft Angehörigen, all die Aufgaben nach einem Todesfall zu bewältigen.
Jetzt Beratungstermin online vereinbaren
Sie haben eine Frage zum Thema Vorsorgen? Lassen Sie sich von uns beraten – wir sind gerne für Sie da.