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Eigenheim übernehmen - der letzte Schritt im Kaufprozess
Die eigentliche Übergabe der Liegenschaft ist der letzte Schritt im Kaufprozess. Sie erhalten die Schlüssel und eine Reihe von Dokumenten. Hilfreich ist zudem eine kurze Instruktion zu den wichtigsten technischen Anlagen, etwa zur Heizung oder Lüftungsanlage.
Checkliste: Dokumente und Schlüssel
Grundsätzlich gehört alles, was fest mit dem Haus, der Wohnung verbunden ist, zum Objekt, zum Beispiel Einbauschränke oder die Küchengeräte – ein nicht fix montierter Waschturm hingegen nicht. Am besten regeln Sie im Kaufvertrag, welche nicht fest montierten Geräte Sie vom Verkäufer übernehmen.
Die obligatorische Gebäudeversicherung geht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Dasselbe gilt für eine Gebäudewasserversicherung, sofern Sie diese nicht spätestens 30 Tage nach dem Eintrag ins Grundbuch kündigen. Bei allen anderen Versicherungen und Verträgen für das Haus können Sie mit dem Verkäufer abmachen, ob Sie die Policen übernehmen. Das ist vor allem bei Serviceverträgen sinnvoll.
Gut zu wissen |
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Ein Übergabeprotokoll, wie man es von Mietwohnungen kennt, ist bei einem gebrauchten Eigenheim nicht üblich, da das Objekt «wie gesehen» gekauft wird. |
Übernehmen Sie ein neu erstelltes Objekt, müssen Sie es als Erstes einer gründlichen Überprüfung auf Mängel unterziehen. Denn nur wenn Sie allfällige Mängel rechtzeitig beim Verkäufer rügen, können Sie Ihre Mängelrechte einfordern. Was aber heisst rechtzeitig? Das hängt davon ab, was in Ihrem Kaufvertrag vereinbart wurde.
Infoblatt: Fristen für die Mängelrüge
Achtung |
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Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass Sie einen Mangel rechtzeitig gerügt haben. Deshalb sollten Sie die Mängelrüge immer schriftlich verfassen und eingeschrieben verschicken. Beschreiben Sie den Mangel so, dass der Empfänger erkennen kann, worum es geht und was Sie von ihm fordern. |
Haben Sie die Mängel rechtzeitig gerügt, können Sie vom Verkäufer Ihre Mängelrechte einfordern:
- Nachbesserung: Der Verkäufer muss den Mangel beheben – zum Beispiel eine gesplitterte Fussleiste ersetzen, eine fleckige Wand nochmals streichen lassen. Die Nachbesserung ist für beide Seiten meist die befriedigendste und einfachste Lösung.
- Minderung: Nicht immer ist eine Nachbesserung zu einem sinnvollen Preis möglich. Wegen eines Kratzers in der Chromstahlabdeckung wird kaum die ganze Spüle ersetzt. Dann haben Sie Anrecht auf eine Preisreduktion.
- Wandlung bedeutet Vertragsaufhebung: Sie erhalten Ihr Geld samt Zinsen zurück, das Objekt fällt wieder an den Verkäufer. Das kommt nur ganz selten vor, nämlich dann, wenn es unzumutbar ist, dass Sie die Wohnung übernehmen.
Grundsätzlich gehört alles, was fest mit dem Haus, der Wohnung verbunden ist, zum Objekt, zum Beispiel Einbauschränke oder die Küchengeräte – ein nicht fix montierter Waschturm hingegen nicht. Am besten regeln Sie im Kaufvertrag, welche nicht fest montierten Geräte Sie vom Verkäufer übernehmen.
Die obligatorische Gebäudeversicherung geht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Dasselbe gilt für eine Gebäudewasserversicherung, sofern Sie diese nicht spätestens 30 Tage nach dem Eintrag ins Grundbuch kündigen. Bei allen anderen Versicherungen und Verträgen für das Haus können Sie mit dem Verkäufer abmachen, ob Sie die Policen übernehmen. Das ist vor allem bei Serviceverträgen sinnvoll.
Gut zu wissen |
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Ein Übergabeprotokoll, wie man es von Mietwohnungen kennt, ist bei einem gebrauchten Eigenheim nicht üblich, da das Objekt «wie gesehen» gekauft wird. |
Übernehmen Sie ein neu erstelltes Objekt, müssen Sie es als Erstes einer gründlichen Überprüfung auf Mängel unterziehen. Denn nur wenn Sie allfällige Mängel rechtzeitig beim Verkäufer rügen, können Sie Ihre Mängelrechte einfordern. Was aber heisst rechtzeitig? Das hängt davon ab, was in Ihrem Kaufvertrag vereinbart wurde.
Infoblatt: Fristen für die Mängelrüge
Achtung |
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Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass Sie einen Mangel rechtzeitig gerügt haben. Deshalb sollten Sie die Mängelrüge immer schriftlich verfassen und eingeschrieben verschicken. Beschreiben Sie den Mangel so, dass der Empfänger erkennen kann, worum es geht und was Sie von ihm fordern. |
Haben Sie die Mängel rechtzeitig gerügt, können Sie vom Verkäufer Ihre Mängelrechte einfordern:
- Nachbesserung: Der Verkäufer muss den Mangel beheben – zum Beispiel eine gesplitterte Fussleiste ersetzen, eine fleckige Wand nochmals streichen lassen. Die Nachbesserung ist für beide Seiten meist die befriedigendste und einfachste Lösung.
- Minderung: Nicht immer ist eine Nachbesserung zu einem sinnvollen Preis möglich. Wegen eines Kratzers in der Chromstahlabdeckung wird kaum die ganze Spüle ersetzt. Dann haben Sie Anrecht auf eine Preisreduktion.
- Wandlung bedeutet Vertragsaufhebung: Sie erhalten Ihr Geld samt Zinsen zurück, das Objekt fällt wieder an den Verkäufer. Das kommt nur ganz selten vor, nämlich dann, wenn es unzumutbar ist, dass Sie die Wohnung übernehmen.
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